Digitaler Abrechungsservice
IT & Know-How

Digitaler Abrechnungsservice

Wir bieten unseren digitalen Abrechnungsservice nach § 302 SGB V im DTA-Echtverfahren für externe Unternehmen an. Die Abrechnungsstelle verfügt über modernste Technik und erfüllt die aktuellen rechtlichen Anforderungen. Gleichzeitig ermöglicht unsere Erfahrung und Know-How eine unkomplizierte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen.

Unsere Dienstleistungen umfassen die Antragsstellung, Genehmigungsüberprüfung, Dokumentenverfolgung, Rechnungsstellung inklusive Reklamationsmanagement und Archivierung.

Fahrkostenübernahme / Krankentransport

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden. Die Fahrten können zum Beispiel mit einem:

  • öffentlichen Verkehrsmittel
  • eigenen PKW
  • Taxi oder Mietwagen
  • Kranken- oder Rettungswagen

erfolgen.

In folgenden Fällen dürfen die Krankenkasse die Fahrkosten in Höhe des Betrages, der die Zuzahlung übersteigt, übernehmen:

  • Fahrten zu stationären Behandlungen,
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus (auch ohne stationäre Aufnahme),
  • Fahrten von Versicherten im Krankentransportwagen (KTW), wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine besondere Einrichtung des KTW erforderlich ist oder dies zu erwarten ist (nach vorheriger Genehmigung),
  • Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V verkürzt oder vermieden werden kann und
  • Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation in der Vertragsarztpraxis sowie bei in diesem Zusammenhang erfolgender Vor- oder Nachbehandlung, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist.

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung dürfen die Krankenkassen in folgenden Fällen übernehmen, die der gemeinsame Bundesausschuss in der sogenannten Krankentransport-Richtlinie festgelegt hat.

  • ambulanten Behandlungen mit einem vorgegebenen Therapieschema, welches mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum verbunden ist
  • onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung

Weiterhin werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen

  • "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung),
  • "Bl" (Blindheit)
  • "H" (Hilflosigkeit)
  • Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5
  • Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zugleich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen, die einen Bedarf an einer Beförderung zur Folge hat.

Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind. Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, welches zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, gelten Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für diesen Personenkreis mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung als genehmigt (sogenannte Genehmigungsfiktion). Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem privaten PKW, einem Mietwagen oder Taxi durchgeführt werden. Ist für die Beförderung hingegen aus medizinischen Gründen ein Krankenwagen (KTW) erforderlich, ist weiterhin eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Versicherte, die kein Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie keine Einstufung in den Pflegegrad 3 mit vorliegender dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5 besitzen, jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, haben ebenfalls einen Anspruch auf die Übernahme der Fahrkosten. In diesen Ausnahmefällen ist ebenfalls eine vorherige Genehmigung der Krankenkassen erforderlich.

Logistics Service Schubert

Logistik / IT - zuverlässig & digital

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an!

Sie möchten uns buchen? Schreiben Sie uns!